Auszug aus der Verkaufsstättenverordnung Bayern

§ 26 Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Person, die die Verkaufsstätte betreibt (Betreiber) oder eine von ihr bestimmte Person als Vertreter ständig anwesend sein.

(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

1. eine Person als Brandschutzbeauftragte und
2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsfläche eine Fläche von insgesamt mehr als 5.000 qm haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz mindestens in der nach Absatz 4 festgelegten Anzahl

zu bestellen. Die Nahmen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen

(3) Die Brandschutzbeauftragten haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften über Einbauten oder Einrichtungen, Dekorationen oder Gegenstände ( § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 8, § 13 Abs. 4, § 24 Abs. 2 § 25 Abs.3 ), über Brandverhütung ( § 17, § 24 Abs. 1 ), über Türen im Verlauf von Rettungswegen ( §15 ) sowie Brandschutztüren beachtet werden und dass die Selbsthilfe- und sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen betriebsbereit sind. Sie haben für die Einhaltung von § 26 Abs. 5 und 27 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

(5) Selbsthilfekräfte müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

 

§ 27 Brandschutzordnung

(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere
die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Räumung der Verkaufsstätten im Gefahrenfall und zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, über das Verhalten bei einem Brand oder Panik

 

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis Fünfhunderttausend Euro belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig.

1. entgegen § 10 Abs. 8 Rettungswege einengt oder einengen lässt,
2. entgegen § 15 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Türen im Verlauf von Rettungswegen während der Betriebszeit in der dort vorgeschriebenen Weise geöffnet werden können,
3. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 in Ladenstraßen nach § 6 Abs.2 oder 3, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt ,
4. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 in Ladenstraßen oder Gängen Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
5. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Rettungswege auf Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr nicht freihält oder freihalten lässt,
6. der Vorschrift des § 26 Abs. 1 über die Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt,
7. entgegen § 26 Abs.2 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 4 eine Person als Brandschutzbeauftragte oder Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der festgelegten Anzahl bestellt,
8. entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sich.